Aktuelle Meldungen
Service für Mitglieder

Die IHC Geschäftsstelle
Am Niederwall in Bielefeld ist der Sitz der IHC Geschäftsstelle. Hier betreut der IHC Industrie- und Handelsclub Ostwestfalen- Lippe seine rund 830 Mitglieder. Das Team der Geschäftsstelle steht montags bis donnerstags von 9.00 bis 13.00 Uhr zur Verfügung.
Telefon: 0521 177111; Fax: 0521 177161
E-Mail: info(at)ihc-owl(dot)de

Der Ball der Wirtschaft
Einer der Höhepunkte im Jahresprogramm des Industrie- und Handelsclubs Ostwestfalen-Lippe e. V. ist der Ball der Wirtschaft, der 2011 zum 14. Mal gefeiert wurde. Der Termin für 2012 steht bereits fest: 10. November 2012. An diesem festlichen Ereignis in der Stadthalle Bielefeld nehmen Jahr für Jahr mehr als 800 Gäste teil.
Satzung
Stand: Oktober 2009
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Industrie- und Handelsclub Ostwestfalen Lippe e. V.“.
- Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
- Der Industrie- und Handelsclub strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld und mit der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold an, damit er von diesen gefördert und in der Organisation der Vereinsarbeit unterstützt werden kann.
§ 2 Zweck
- Der Industrie- und Handelsclub ist ein Zusammenschluss von Unternehmern, Führungskräften und anderen natürlichen Personen, die sich für die Fortentwicklung der freiheitlichen, sozialen Marktwirtschaft einsetzen und durch den Industrie- und Handelsclub ihren Standort in Wirtschaft und Gesellschaft nach außen vertreten.
- Insbesondere versteht sich der Industrie- und Handelsclub als Förderkreis des Juniorenkreises bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld und des Juniorenkreises der IHK Lippe zu Detmold.
- Die Clubmitglieder wollen untereinander einen intensiven Erfahrungsaustausch bewirken, freimütig Gedanken und Meinungen austauschen sowie freundschaftliche Beziehungen anknüpfen und pflegen. Hierbei soll die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur eingeschlossen sein.
- Der Club strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an - und zwar ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen und religiösen Standort -, um durch gemeinsame Gespräche mehr Verständnis füreinander zu wecken. Insbesondere soll damit der fortschreitenden Polarisierung von Gruppen unserer Gesellschaft entgegen gewirkt werden. Der Club versteht sich als politische und gesellschaftliche Ausgleichskraft. Zu diesem Zweck wird der Club wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen, Forschungsvorhaben fördern und wohltätige Aufgaben unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Industrie- und Handelsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO 1977; wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung von Gewinn sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Industrie- und Handelsclubs. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Industrie- und Handelsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle Unternehmer/Unternehmerinnen und Führungskräfte sowie andere natürliche Personen sein, die an der Zielsetzung des Industrie- und Handelsclubs interessiert sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben.
- Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Voraussetzung ist die Benennung von zwei Referenzen.
- Die Mitgliedschaft bei jedem Juniorenkreis endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet. Die in Folge Erreichens der Altersgrenze dort ausscheidenden Mitglieder werden - wenn sie diesen Wunsch äußern - ohne besonderes Aufnahmeverfahren (s. Abs. 2) übergeleitet in die Mitgliedschaft des Industrie- und Handelsclubs.
- Unternehmer und Führungskräfte sollen mind. 75 vom Hundert der Mitgliederzahl stellen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
- Ausschluss. - Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen die Interessen des Industrie- und Handelsclubs verstößt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Das Mitglied wird davon schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern. - Ein Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung - in der letzten Mahnung unter Hinweis auf die Folgen - den fälligen Jahresbeitrag nicht innerhalb eines Monats ab Datum der letzten Mahnung entrichtet, verliert automatisch die Mitgliedschaft, ohne dass es eines Beschlusses des Präsidiums bedarf. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über sein Ausscheiden beim Präsidenten durch eingeschriebenen Brief Einspruch erhebt, über den das Präsidium entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der IHC erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Beitrag ist spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig. Beim Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Beim Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 6 Organe
Die Organe des Industrie- und Handelsclubs sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und die Geschäftsführung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich findet am Jahresbeginn eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu hat der Präsident - oder bei Verhinderung ein anderes Präsidiumsmitglied - spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der Beschlussfassung durch Mitgliederversammlungen unterliegen,
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Präsidiums,
c) die Wahlen zum Präsidium,
d) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
e) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
f) Satzungsänderungen. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder das Präsidium das beschließt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übersenden.
- Die Mitgliedsversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Zur Änderung der Satzung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 vom Hundert der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Präsidium
- Das Präsidium leitet als Vorstand im Sinne des § 26 BGB den Industrie- und Handelsclub; es entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs sind der Präsident allein oder der Vizepräsident und eine weiteres Präsidiumsmitglied gemeinsam befugt.
- Das Präsidium besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Die Präsidiumsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl in direkter Folge ist nur drei Mal zulässig. Unabhängig davon wird ein zum Präsident gewähltes Präsidialmitglied so gestellt, dass es anschließend - unbeschadet der bisherigen Dauer seiner Zugehörigkeit zum Präsidium - drei Mal in Folge wiedergewählt werden kann. Diese Regelung gilt entsprechend für den Vizepräsidenten.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern kann das Präsidium seine Mitglieder kooptieren. In diesem Fall sind bei der nächsten Mitgliederversammlung die frei gewordenen Präsidiumspositionen zur Wahl zu stellen.
Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium bevollmächtigen, im dringenden Bedarfsfall eine und / oder zwei nicht besetzte Präsidiumspositionen zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen zu besetzen. Auch in diesem Fall sind solche Positionen bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen. - Der Präsident und der Vizepräsident werden von den Präsidiumsmitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die Verantwortungsbereiche und deren Aufteilung auf die Präsidiumsmitglieder werden vom Präsidium festgelegt.
- Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Der Vorsitzende des Vorstandes eines jeden Juniorenkreises oder im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied nimmt an der Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
§ 9 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird vom Präsidenten bei Beginn seiner Amtszeit bestellt. Sie nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen dem „Verein zur Förderung bedürftiger indischer Kinder und Jugendlicher in Bielefeld e. V.“ zu oder im Falle des Nichtmehrbestehens einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*
*Die erste Eintragung erfolgte am 13. August 1979 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter Nr. 1948.
