§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Industrie- und Handelsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO 1977. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Industrie- und Handelsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der IHC erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Beitrag ist spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig. Beim Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Beim Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliederbeitrag zu zahlen. Das Präsidium kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe
Die Organe des Industrie- und Handelsclub sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und die Geschäftsführung. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Sie stehen unbeschadet der Bezeichnung in dieser Satzung Männern, Frauen und Diversen gleichermaßen offen.
§ 7 Mitgliederversammlung
a. Bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die eine Mitgliederversammlung mit Präsenz der Mitglieder nicht oder nur sehr erschwert zulassen, kann das Präsidium diese ausnahmsweise im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchführen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Regelungen der Satzung bezüglich der Mitgliederversammlung bleiben anwendbar, sind aber aus der Natur des jeweiligen Verfahrens heraus sinngemäß anzupassen. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, etwaige Einschränkungen satzungsgemäßer Rechte der Mitglieder hierbei auf das Notwendigste zu begrenzen. Bei einer Abstimmung im Umlaufverfahren entspricht die Abstimmungsfrist der Einladungsfrist in Ziffer 2 Satz 1.
b. Die Einreichung von Anträgen durch Mitglieder, über die die Mitgliederversammlung abstimmen soll, richtet sich nach § 7 Ziffer 8. Den Mitgliedern soll im Übrigen vorab über einen vom Präsidium nach billigem Ermessen festzulegenden und in der Einladung zu benennendem Zeitraum die Möglichkeit gegeben werden, sich hinsichtlich der Inhalte und Formalien der Mitgliederversammlung auszutauschen, Anregungen zu geben und Meinungen zu äußern.
4. Vorsitz und Teilnahmeberechtigung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums.
Zu Mitgliederversammlungen haben nur Mitglieder Zutritt, mit Zustimmung des den Vorsitz in der Mitgliederversammlung ausführenden Präsidiumsmitgliedes auch Nichtmitglieder.
5. Stimmrecht
Stimmberechtigt bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Eine geheime Abstimmung bedarf eines vorangehenden Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, wenn diese nicht vom Versammlungsleiter angeordnet wird.
6.Beschlussfähigkeit
a. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
b. Eine ohne Versammlung der Mitglieder erfolgte schriftliche oder elektronische Beschlussfassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gültigen Stimmabgabe von mindestens 10 % (zehn) der zum Beginn des betreffenden Jahres stimmberechtigten Mitglieder, und zwar unter Ausschluss von Enthaltungen und soweit die Satzung kein höheres Quorum erfordert.
7. Beschlüsse der Mitglieder werden innerhalb und außerhalb von Versammlungen, soweit nicht durch das Gesetz zwingend oder durch die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 von Hundert der anwesenden Mitglieder.
8. Anträge
a. Anträge von Mitgliedern, über die in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind so rechtzeitig beim Präsidium – über die Geschäftsstelle – einzureichen, dass dieses sie auf die Tagesordnung setzten kann. Die Tagesordnung wird zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt. Anträge von Mitgliedern, welche danach beim Präsidium eingehen, werden nach Buchstaben c. und d. behandelt. Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu Anträgen auf der Tagesordnung, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, können jederzeit eingereicht werden. Diese sind auf der Homepage des Vereins bekannt zu geben, soweit sie bis zu 7 (sieben) Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht wurden.
b. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums sowie der Rechnungsprüfer sind an den Wahlobmann zu richten. Dieser hat sie dem Präsidium unverzüglich bekannt zu geben, auf Wunsch des Vorschlagenden ohne dessen Namensnennung. Der Wahlobmann wird von dem Präsidium bestimmt und ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu benennen.
c. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der anwesenden Stimmen auf die Tagesordnung setzen. Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins oder Erhebung von Beiträgen sind hiervon ausgeschlossen.
d. Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, können von jedem stimmberechtigten Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand angefochten werden. Die Anfechtung hat die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge. Das Präsidium ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Angelegenheit zur nochmaligen Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die wesentlichen Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die
a. Entgegennahme der Berichte des Präsidenten und des Schatzmeisters über das
abgelaufene Geschäftsjahr sowie des Berichts der Kassenprüfer,
b. Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. Entlastung des Präsidiums,
d. Wahl des Präsidiums,
e. Wahl zweier Rechnungsprüfer,
f. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und den Aufnahmebeitrag,
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
10. Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist.
11. Wahlverfahren
Der Wahlobmann leitet die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer. Bei der Wahl von Mitgliedern des Präsidiums ist Blockwahl zulässig. Bei zwei Kandidaten ist derjenige gewählt, der die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Stehen mehr als 2 (zwei) Kandidaten zu Wahl und erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 8 Präsidium
§ 9 Geschäftsführung
Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung des Vereins einstellen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf folgende steuerbegünstigte Körperschaften übertragen:
die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Die konkrete Verteilung wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen des Auflösungsbeschlusses beschlossen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszurichtende Kassenführung ist nach Abschluss des Geschäftsjahres von 2 (zwei) Rechnungsprüfern zu prüfen, die über das Ergebnis in der dem Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
Der Verein erstellt eine Jahresrechnung. Sie besteht aus einer Einnahmen-/ Ausgaben-Rechnung in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Vermögensrechnung in Form einer Bilanz nach Maßgabe der jeweils aktuellen Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rechnungslegung von Vereinen. Das Präsidium kann die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer nach den entsprechenden IDW-Vorschriften prüfen lassen.
§ 12 Generalklausel
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. *
*Die erste Eintragung erfolgt am 13. August 1979 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter Nr. 1948.