§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Industrie- und Handelsclub Ostwestfalen-Lippe e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
  1. Der Industrie- und Handelsclub strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld und mit der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold an.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Industrie- und Handelsclub ist ein Zusammenschluss von Unternehmerinnen und Unternehmern, Führungskräften und anderen natürlichen Personen, die sich für die Fortentwicklung der freiheitlichen, sozialen Marktwirtschaft einsetzen und durch den Industrie- und Handelsclub ihren Standort in Wirtschaft und Gesellschaft nach außen vertreten.

 

  1. Die Clubmitglieder wollen untereinander einen intensiven Erfahrungsaustausch bewirken, freimütig Gedanken und Meinungen austauschen sowie freundschaftliche Beziehungen anknüpfen und pflegen. Hierbei soll die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur eingeschlossen sein.

 

  1. Der Club strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an – und zwar ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen und religiösen Standort –, um durch gemeinsame Gespräche mehr Verständnis füreinander zu wecken. Insbesondere soll damit der fortschreitenden Polarisierung von Gruppen unserer Gesellschaft entgegen gewirkt werden. Der Club versteht sich als politische und gesellschaftliche Ausgleichskraft. Zu diesem Zweck wird der Club wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen, Forschungsvorhaben fördern und wohltätige Aufgaben unterstützen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Industrie- und Handelsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO 1977. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Industrie- und Handelsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist Männern, Frauen und Diversen möglich. Mitglieder können alle Unternehmer/ Unternehmerinnen und Führungskräfte sowie andere natürliche Personen sein, die an der Zielsetzung des Industrie- und Handelsclubs interessiert sind und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Voraussetzung ist die Benennung von zwei Referenzen.
  3. Die Mitgliedschaft bei jedem Wirtschaftsjuniorenkreis endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet. Die infolge Erreichens der Altersgrenze dort ausscheidenden Mitglieder werden – wenn sie diesen Wunsch äußern – ohne besonderes Aufnahmeverfahren (s. Abs. 2) übergeleitet in die Mitgliedschaft des Industrie- und Handelsclubs.
  4. Unternehmer/Unternehmerinnen und Führungskräfte sollen mind. 75 vom Hundert der Mitgliederzahl stellen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    – Tod,
    – Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form, spätestens am
    30. November des Jahres in der IHC Geschäftsstelle vorliegend,
    – Ausschluss.
  6. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen die Interessen des Industrie- und Handelsclub verstößt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglieda. sich einer unehrenhaften Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat,
    b. sich vereinsschädigend oder nachhaltig vereinsstörend verhält,
    c. Beschlüssen der Vereinsorgane vorsätzlich oder beharrlich zuwiderhandelt.Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Das Mitglied wird davon schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen durch eingeschriebenen Brief beim Präsidenten Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  7. Ein Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung – in der letzten Mahnung unter Hinweis auf die Folgen – den fälligen Jahresbeitrag nicht innerhalb eines Monats ab Datum der letzten Mahnung entrichtet, verliert automatisch die Mitgliedschaft, ohne dass es eines Beschlusses des Präsidiums bedarf.
    Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über sein Ausscheiden beim Präsidenten durch eingeschriebenen Brief Einspruch erhebt, über den das Präsidium entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der IHC erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Beitrag ist spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig. Beim Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Beim Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliederbeitrag zu zahlen. Das Präsidium kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Industrie- und Handelsclub sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und die Geschäftsführung. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Sie stehen unbeschadet der Bezeichnung in dieser Satzung Männern, Frauen und Diversen gleichermaßen offen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. 1. Zeitpunkt
    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres unbeschadet der §§ 36 und 37 BGB („Berufung der Mitgliederversammlung“ und Berufung auf Verlangen einer Minderheit“) einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn diese unter Angabe des Zwecks vom Präsidenten des Vereins, oder von mindestens 10 % (zehn) der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Präsidium, verlangt wird.
  2. Einladung
    Die Einladung der Mitglieder hat spätestens 2 (zwei) Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder durch elektronische Medien zu erfolgen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Ort und Zeitpunkt des Beginns der Versammlung. In dringenden Fällen, die als solche zu bezeichnen und zu begründen sind, kann die Mitgliederversammlung ausnahmsweise auch mit einer Frist von 7 (sieben) Tagen einberufen werden. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können in diesem Falle jedoch nicht gefasst werden. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung unverzüglich unter Hinweis darauf einzuberufen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen beschlussfähig ist.
  3. Mitgliederversammlung im schriftlichen oder elektronischen Verfahrena. Bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die eine Mitgliederversammlung mit Präsenz der Mitglieder nicht oder nur sehr erschwert zulassen, kann das Präsidium diese ausnahmsweise im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchführen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Regelungen der Satzung bezüglich der Mitgliederversammlung bleiben anwendbar, sind aber aus der Natur des jeweiligen Verfahrens heraus sinngemäß anzupassen. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, etwaige Einschränkungen satzungsgemäßer Rechte der Mitglieder hierbei auf das Notwendigste zu begrenzen. Bei einer Abstimmung im Umlaufverfahren entspricht die Abstimmungsfrist der Einladungsfrist in Ziffer 2 Satz 1.
  1. Die Einreichung von Anträgen durch Mitglieder, über die die Mitgliederversammlung abstimmen soll, richtet sich nach § 7 Ziffer 8. Den Mitgliedern soll im Übrigen vorab über einen vom Präsidium nach billigem Ermessen festzulegenden und in der Einladung zu benennendem Zeitraum die Möglichkeit gegeben werden, sich hinsichtlich der Inhalte und Formalien der Mitgliederversammlung auszutauschen, Anregungen zu geben und Meinungen zu äußern.
  1. Vorsitz und Teilnahmeberechtigung
    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums.
    Zu Mitgliederversammlungen haben nur Mitglieder Zutritt, mit Zustimmung des den Vorsitz in der Mitgliederversammlung ausführenden Präsidiumsmitgliedes auch Nichtmitglieder.
  2. Stimmrecht
    Stimmberechtigt bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Eine geheime Abstimmung bedarf eines vorangehenden Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, wenn diese nicht vom Versammlungsleiter angeordnet wird.
  3. Beschlussfähigkeita. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  1. Eine ohne Versammlung der Mitglieder erfolgte schriftliche oder elektronische Beschlussfassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gültigen Stimmabgabe von mindestens 10 % (zehn) der zum Beginn des betreffenden Jahres stimmberechtigten Mitglieder, und zwar unter Ausschluss von Enthaltungen und soweit die Satzung kein höheres Quorum erfordert.
  1. Beschlüsse der Mitglieder werden innerhalb und außerhalb von Versammlungen, soweit nicht durch das Gesetz zwingend oder durch die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 von Hundert der anwesenden Mitglieder.
  2. Anträge
    a. Anträge von Mitgliedern, über die in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind so rechtzeitig beim Präsidium – über die Geschäftsstelle – einzureichen, dass dieses sie auf die Tagesordnung setzten kann. Die Tagesordnung wird zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt. Anträge von Mitgliedern, welche danach beim Präsidium eingehen, werden nach Buchstaben c. und d. behandelt. Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu Anträgen auf der Tagesordnung, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, können jederzeit eingereicht werden. Diese sind auf der Homepage des Vereins bekannt zu geben, soweit sie bis zu 7 (sieben) Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht wurden.
  1. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums sowie der Rechnungsprüfer sind an den Wahlobmann zu richten. Dieser hat sie dem Präsidium unverzüglich bekannt zu geben, auf Wunsch des Vorschlagenden ohne dessen Namensnennung. Der Wahlobmann wird von dem Präsidium bestimmt und ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu benennen.
  2. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der anwesenden Stimmen auf die Tagesordnung setzen. Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins oder Erhebung von Beiträgen sind hiervon ausgeschlossen.
  3. Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, können von jedem stimmberechtigten Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand angefochten werden. Die Anfechtung hat die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge. Das Präsidium ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Angelegenheit zur nochmaligen Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen.
  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die wesentlichen Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind diea. Entgegennahme der Berichte des Präsidenten und des Schatzmeisters über das
    abgelaufene Geschäftsjahr sowie des Berichts der Kassenprüfer,
    b. Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    c. Entlastung des Präsidiums,
    d. Wahl des Präsidiums,
    e. Wahl zweier Rechnungsprüfer,
    f. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und den Aufnahmebeitrag,
    g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  2. Protokoll
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist.
  3. Wahlverfahren
    Der Wahlobmann leitet die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer. Bei der Wahl von Mitgliedern des Präsidiums ist Blockwahl zulässig. Bei zwei Kandidaten ist derjenige gewählt, der die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Stehen mehr als 2 (zwei) Kandidaten zu Wahl und erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

 

§ 8 Präsidium

  1. Das Präsidium leitet als Vorstand im Sinne des § 26 BGB den Industrie- und Handelsclub; es entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs sind der Präsident allein oder der Vizepräsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied gemeinsam befugt.
  2. Das Präsidium besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Die Präsidiumsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl in direkter Folge ist nur drei Mal zulässig.
    Unabhängig davon wird ein zum Präsidenten gewähltes Präsidialmitglied so gestellt, dass es anschließend – unbeschadet der bisherigen Dauer seiner Zugehörigkeit zum Präsidium – drei Mal in Folge wiedergewählt werden kann.
    Diese Regelung gilt entsprechend für den Vizepräsidenten, der zusätzlich bei einer Wahl vom Vizepräsidenten zum Präsidenten – unbeschadet der bisherigen Dauer seiner Zugehörigkeit zum Präsidium als Präsidiumsmitglied und Vizepräsident – zwei Mal in Folge wiedergewählt werden kann. Die gesamte Dauer der Zugehörigkeit zum Präsidium darf 20 Jahre nicht überschreiten.Bei vorzeitigem Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern kann das Präsidium seine Mitglieder kooptieren. In diesem Fall sind bei der nächsten Mitgliederversammlung die frei gewordenen Präsidiumspositionen zur Wahl zu stellen.Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium bevollmächtigen, im dringenden Bedarfsfall eine und / oder zwei nicht besetzte Präsidiumspositionen zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen zu besetzen. Auch in diesem Fall sind solche Positionen bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen.
  3. Das Präsidium schlägt den Präsidenten und den Vizepräsidenten zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vor. Die Verantwortungsbereiche der weiteren Präsidiumsmitglieder werden vom Präsidium festgelegt.
  4. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  5. Eine Sitzung des Präsidiums ist nicht zwangsläufig eine räumliche Zusammenkunft aller Organmitglieder an einem Ort, sondern die Sitzung kann auch mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z. B. schriftliches Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Ferner ist die Teilnahme einzelner Organmitglieder an Sitzungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel zulässig, sofern der jeweilige Präsident dies für den Einzelfall bestimmt.
  6. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Präsidiums als beratendes Mitglied teil.

 

§ 9 Geschäftsführung

Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung des Vereins einstellen.

 

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf folgende steuerbegünstigte Körperschaften übertragen:

  • Bielefelder Bürgerstiftung
  • Bürgerstiftung Gütersloh
  • Herforder Bürgerstiftung
  • Bürgerstiftung Paderborn
  • Bürgerstiftung Detmold

 

die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Die konkrete Verteilung wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen des Auflösungsbeschlusses beschlossen.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszurichtende Kassenführung ist nach Abschluss des Geschäftsjahres von 2 (zwei) Rechnungsprüfern zu prüfen, die über das Ergebnis in der dem Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

Der Verein erstellt eine Jahresrechnung. Sie besteht aus einer Einnahmen-/ Ausgaben-Rechnung in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Vermögensrechnung in Form einer Bilanz nach Maßgabe der jeweils aktuellen Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rechnungslegung von Vereinen. Das Präsidium kann die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer nach den entsprechenden IDW-Vorschriften prüfen lassen.

 

§ 12 Generalklausel

  1. Das Präsidium ist zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen oder im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit von dem zuständigen Finanzamt verlangt werden, ermächtigt.
  2. Zur Auslegung von Bestimmungen der vorstehenden Satzung und zur Ausfüllung etwaiger Lücken gelten die Vorschriften des BGB über rechtsfähige Vereine.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. *

 

*Die erste Eintragung erfolgt am 13. August 1979 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter Nr. 1948.