§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Industrie- und Handelsclub Ostwestfalen-Lippe e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
  3. Der Industrie- und Handelsclub strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld und mit der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold an.

§ 2 Zweck

  1. Der Industrie- und Handelsclub ist ein Zusammenschluss von Unternehmerinnen und Unternehmern, Führungskräften und anderen natürlichen Personen, die sich für die Fortentwicklung der freiheitlichen, sozialen Marktwirtschaft einsetzen und durch den Industrie- und Handelsclub ihren Standort in Wirtschaft und Gesellschaft nach außen vertreten.
  2. Die Clubmitglieder wollen untereinander einen intensiven Erfahrungsaustausch bewirken, freimütig Gedanken und Meinungen austauschen sowie freundschaftliche Beziehungen anknüpfen und pflegen. Hierbei soll die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur eingeschlossen sein.
  3. Der Club strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an – und zwar ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen und religiösen Standort –, um durch gemeinsame Gespräche mehr Verständnis füreinander zu wecken. Insbesondere soll damit der fortschreitenden Polarisierung von Gruppen unserer Gesellschaft entgegen gewirkt werden. Der Club versteht sich als politische und gesellschaftliche Ausgleichskraft. Zu diesem Zweck wird der Club wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen, Forschungsvorhaben fördern und wohltätige Aufgaben unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Industrie- und Handelsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO 1977. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Industrie- und Handelsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Unternehmer/Unternehmerinnen und Führungskräfte sowie andere natürliche Personen sein, die an der Zielsetzung des Industrie- und Handelsclubs interessiert sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Voraussetzung ist die Benennung von zwei Referenzen.
  3. Die Mitgliedschaft bei jedem Juniorenkreis endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet. Die infolge Erreichens der Altersgrenze dort ausscheidenden Mitglieder werden –  wenn sie diesen Wunsch äußern – ohne besonderes Aufnahmeverfahren (s. Abs. 2) übergeleitet in die Mitgliedschaft des Industrie- und Handelsclubs.
  4. Unternehmer/Unternehmerinnen und Führungskräfte sollen mind. 75 vom Hundert der Mitgliederzahl stellen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    – Tod,
    – Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form, spätestens
    am 30. November des Jahres in der IHC Geschäftsstelle vorliegend,
    – Ausschluss.
  6. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen die Interessen des Industrie- und Handelsclubs verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Das Mitglied wird davon schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern.
    Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen durch eingeschriebenen Brief beim Präsidenten Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  7. Ein Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung – in der letzten Mahnung unter Hinweis auf die Folgen – den fälligen Jahresbeitrag nicht innerhalb eines Monats ab Datum der letzten Mahnung entrichtet, verliert automatisch die Mitgliedschaft, ohne dass es eines Beschlusses des Präsidiums bedarf.
    Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über sein Ausscheiden beim Präsidenten durch eingeschriebenen Brief Einspruch erhebt, über den das Präsidium entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der IHC erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Beitrag ist spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig. Beim Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Beim Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 6 Organe

Die Organe des Industrie- und Handelsclubs sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und die Geschäftsführung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet am Jahresbeginn eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu hat der Präsident – oder bei Verhinderung ein anderes Präsidiumsmitglied – spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Der Beschlussfassung durch Mitgliederversammlungen unterliegen,
    a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
    b) die Entlastung des Präsidiums,
    c) die Wahlen zum Präsidium,
    d) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
    e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
    f)  Satzungsänderungen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder das Präsidium das beschließt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied per Post oder auf elektronischem Weg zu übersenden.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 vom Hundert der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Präsidium

  1. Das Präsidium leitet als Vorstand im Sinne des § 26 BGB den Industrie- und Handelsclub; es entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs sind der Präsident allein oder der Vizepräsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied gemeinsam befugt.
  2. Das Präsidium besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Die Präsidiumsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl in direkter Folge ist nur drei Mal zulässig.
    Unabhängig davon wird ein zum Präsident gewähltes Präsidialmitglied so gestellt, dass es anschließend – unbeschadet der bisherigen Dauer seiner Zugehörigkeit zum Präsidium – drei Mal in Folge wiedergewählt werden kann.
    Diese Regelung gilt entsprechend für den Vizepräsidenten, der zusätzlich bei einer Wahl vom Vizepräsidenten zum Präsidenten – unbeschadet der bisherigen Dauer seiner Zugehörigkeit zum Präsidium als Präsidiumsmitglied und Vizepräsident – zwei Mal in Folge wiedergewählt werden kann. Die gesamte Dauer der Zugehörigkeit zum Präsidium darf 20 Jahre nicht überschreiten.Bei vorzeitigem Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern kann das Präsidium seine Mitglieder kooptieren. In diesem Fall sind bei der nächsten Mitgliederversammlung die frei gewordenen Präsidiumspositionen zur Wahl zu stellen.

    Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium bevollmächtigen, im dringenden Bedarfsfall eine und / oder zwei nicht besetzte Präsidiumspositionen zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen zu besetzen. Auch in diesem Fall sind solche Positionen bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen.

  3. Das Präsidium schlägt den Präsidenten und den Vizepräsidenten zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vor. Die Verantwortungsbereiche der weiteren Präsidiumsmitglieder werden vom Präsidium festgelegt.
  4. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 9 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird vom Präsidenten bei Beginn seiner Amtszeit bestellt. Sie nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf folgende steuerbegünstigte Körperschaften übertragen:
• Bielefelder Bürgerstiftung
• Bürgerstiftung Gütersloh
• Herforder Bürgerstiftung
• Bürgerstiftung Paderborn
• Bürgerstiftung Detmold
die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Die konkrete Verteilung wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen des Auflösungsbeschlusses beschlossen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*

*Die erste Eintragung erfolgt am 13. August 1979 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter Nr. 1948.